Abmahnung, verhaltensbedingte sowie personenbedingte Kündigung
(„Low Performer“)
- Aktuelle BAG-Rechtsprechung
- Arbeitsrechtliche Abmahnung: erste Fehler vermeiden
- Unterscheidung von verhaltensbedingter und personenbedingter Kündigung
- Kündigung bei Krankheit und Unvermögen des Arbeitnehmers
- Kündigung bei Schwerbehinderung und Maßnahmen zur Prävention
- Wichtig: Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)
- Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB
- Rechtssichere Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG
- Zahlreiche Praxisfälle
Termine | Ort | Referenten |
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15.11.2018 | Steigenberger Hotel Köln Habsburgerring 9 – 13 50674 Köln |
Dr. Jochen Kreitner Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht, Köln Dr. Oliver Fröhlich Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln |
04.12.2018 | Steigenberger Graf Zeppelin Arnulf-Klett-Platz 7 70173 Stuttgart |
Thomas Meyer Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht, Baden-Württemberg Carolin Orbé, LL.M. Fachanwältin für Arbeitsrecht, Stuttgart |
10.01.2019 | Steigenberger Hotel Hamburg Heiligengeistbrücke 4 20459 Hamburg |
Henning Meier Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln |
24.01.2019 | Steigenberger Airport Hotel Unterschweinstiege 16 60549 Frankfurt/Mainn |
Gesine Brackert Vizepräsidentin am Arbeitsgericht, Frankfurt/Main Peter Rölz Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frankfurt/Main |
Zum Thema:
Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die Kündigung wegen lang andauernder Krankheit oder wegen häufiger Kurzerkrankungen. Auch diese Möglichkeit zur Kündigung verdient in der Praxis Beachtung. Wer hier die gegebenen Möglichkeiten richtig einschätzt, kann das Unternehmen von erheblichen Kosten entlasten. Dabei ist regelmäßig das sog. betriebliche Eingliederungsmanagement zu beachten, dessen Anforderungen das Bundesarbeitsgericht zunehmend zu Lasten von Arbeitgebern verschärft. Neben der personenbedingten/krankheitsbedingten Kündigung steht die verhaltensbedingte Kündigung. Diese Kündigung setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus, die wiederum bestimmten inhaltlichen Anforderungen unterliegt, was in der Praxis nicht selten verkannt wird. Besondere Aufmerksamkeit kam dem Fall „Emmely” zu. Hat das BAG mit dieser Entscheidung das Recht der verhaltensbedingten Kündigung neu ausrichten wollen?
Folgende aktuelle Rechtsprechung wird u.a. Gegenstand des Seminars sein:
BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 2 AZR 401/17
Außerordentliche Kündigung – Betriebsratsmitglied
BAG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 AZR 86/17
Außerordentliche Kündigung – Arbeitsverweigerung – Arbeitspflicht nach Stellung eines Auflösungsantrags
BAG, Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16
Überwachung mittels Keylogger – Verwertungsverbot
BAG, Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15
Teilnahme an einem Personalgespräch während Arbeitsunfähigkeit
BAG, Urteil vom 22.09.2016 – 2 AZR 848/15
Außerordentliche Kündigung – Videoüberwachung
BAG, Beschluss vom 22.03.2016 – 1 ABR 14/14
Betriebliches Eingliederungsmanagement – Mitbestimmung – Unterrichtung des Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 2 AZR 565/14
Krankheitsbedingte Kündigung – betriebliches Eingliederungsmanagement
BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 651/13
Außerordentliche Kündigung – sexuelle Belästigung
BAG, Urteil vom 25.09.2014 – 2 AZR 567/13
Ordentliche Kündigung – Zurückweisung mangels Vollmachtsvorlage
TEILNEHMERKREIS:
Sämtliche Veranstaltungen sind sowohl für Personalverantwortliche als auch für Betriebsräte und Personalräte konzipiert. Es handelt sich um Seminare gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG/§ 46 Abs. 6 BPersVG sowie um Pflichtfortbildungen nach §15 FAO. Die abschließende Entscheidung sowie Anerkennung bleibt jedoch der für den Teilnehmer zuständigen Anwaltskammer vorbehalten.
SEMINARABLAUF:
Die Seminare beginnen jeweils um 9.00 Uhr und enden gegen 17.00 Uhr. Die Veranstaltungen werden an allen Veranstaltungstagen von einem gemeinsamen Mittagessen sowie zwei Kaffeepausen unterbrochen. Die Referenten stehen den Teilnehmern selbstverständlich auch in den Pausen zum fachlichen Austausch zur Verfügung.
ANMELDEBEDINGUNGEN:
Die Teilnahmegebühr beträgt € 480,00 zzgl. 19 % MwSt. Hierin sind die Tagungsgetränke, ein Mittagessen und die Tagungsunterlagen enthalten. Nach Eingang Ihrer Anmeldung senden wir Ihnen unverzüglich die Anmeldebestätigung/Rechnung zu.
Bei Stornierung der Anmeldung bis zu 21 Tage vor dem Veranstaltungstermin wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 40,00 zzgl. 19 % MwSt. fällig. Bei späteren Abmeldungen bzw. bei Nichterscheinen des Teilnehmers ist die volle Seminargebühr zu zahlen. Eine Vertretung des angemeldeten Teilnehmers ist jederzeit möglich.
An-/Abmeldungen sollten schriftlich erfolgen.