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Abmahnung, verhaltensbedingte sowie personenbedingte Kündigung

(„Low Performer“)

 

  • Aktuelle BAG-Rechtsprechung
  • Arbeitsrechtliche Abmahnung: erste Fehler vermeiden
  • Unterscheidung von verhaltensbedingter und personenbedingter Kündigung
  • Kündigung bei Krankheit und Unvermögen des Arbeitnehmers
  • Kündigung bei Schwerbehinderung und Maßnahmen zur Prävention
  • Wichtig: Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)
  • Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB
  • Rechtssichere Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG
  • Zahlreiche Praxisfälle
Termine Ort Referenten
10.12.2019 Steigenberger Airport Hotel
Unterschweinstiege 16
60549 Frankfurt/Main
Gesine Brackert
Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht, Hamburg
Peter Rölz
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frankfurt/Main
23.01.2020 Steigenberger Hotel Hamburg
Heiligengeistbrücke 4
20459 Hamburg
Gesine Brackert
Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht, Hamburg
Henning Meier
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln
30.01.2020 Steigenberger Graf Zeppelin
Arnulf-Klett-Platz 7
70173 Stuttgart
Thomas Meyer
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht, Baden-Württemberg
Carolin Orbé, LL.M.
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Stuttgart
13.02.2020 Maritim Hotel Köln
Heumarkt 20
50667 Köln
Dr. Jochen Kreitner
Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht, Köln
Dr. Oliver Fröhlich
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln
18.02.2020 Steigenberger Hotel Dortmund
Berswordtstraße 2
44139 Dortmund
Dr. Frank Dahlbender
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln

Zum Thema:

In der arbeitsgerichtlichen Praxis ist sicherlich die betriebsbedingte Kündigung vorherrschend. Daneben gibt es aber zwei weitere Möglichkeiten, die in der Praxis oft ungenutzt bleiben, weil man sie irrtümlich für von vornherein aussichtslos hält: Es sind die verhaltensbedingte sowie die personenbedingte/krankheitsbedingte Kündigung. Die betriebsbedingte Kündigung bietet in der Regel auch keine Lösung, falls sich ein Unternehmen vorrangig von leistungsschwachen oder leistungsunwilligen Mitarbeitern trennen möchte. Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Sozialauswahl und die Notwendigkeit des entfallenden Beschäftigungsbedürfnisses stehen dem entgegen. Welche Möglichkeiten sich dagegen auf der Basis einer personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigung bieten, hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner Rechtsprechung aufgezeigt (Stichwort „Low Performer“).
Hauptanwendungsfall der personenbedingten Kündigung ist die Kündigung wegen lang andauernder Krankheit oder wegen häufiger Kurzerkrankungen. Auch diese Möglichkeit zur Kündigung verdient in der Praxis Beachtung. Wer hier die gegebenen Möglichkeiten richtig einschätzt, kann das Unternehmen von erheblichen Kosten entlasten. Dabei ist regelmäßig das sog. betriebliche Eingliederungsmanagement zu beachten, dessen Anforderungen das Bundesarbeitsgericht zunehmend zu Lasten von Arbeitgebern verschärft. Neben der personenbedingten/krankheitsbedingten Kündigung steht die verhaltensbedingte Kündigung. Diese Kündigung setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus, die wiederum bestimmten inhaltlichen Anforderungen unterliegt, was in der Praxis nicht selten verkannt wird. Besondere Aufmerksamkeit kam dem Fall „Emmely” zu. Hat das BAG mit dieser Entscheidung das Recht der verhaltensbedingten Kündigung neu ausrichten wollen?
Folgende aktuelle Rechtsprechung wird u.a. Gegenstand des Seminars sein:
BAG, Urteil vom 13.06.2019 – 6 AZR 459/18
Massenentlassung – Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige zulässig

BAG, Urteil vom 16.05.2019 – 6 AZR 329/18
Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur unternehmerischen Organisationsfreiheit

BAG, Urteil vom 31.01.2019 – 2 AZR 426/18
Ordentliche Verdachtskündigung – Sachvortragsverwertungsverbot – mangelnde persönliche Eignung – Tankkartenmissbrauch

BAG, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 378/18
Kündigung – Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

BAG, Urteil vom 21.11.2018 – 7 AZR 394/17
Betriebliches Eingliederungsmanagement und Darlegungslast

LAG Hessen, Urteil vom 13.08.2018 – 16 Sa 1466/17
Anforderungen an die Einladung zum BEM

BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 2 AZR 401/17
Außerordentliche Kündigung – Betriebsratsmitglied

BAG, Urteil vom 14.12.2017 – 2 AZR 86/17
Außerordentliche Kündigung – Arbeitsverweigerung – Arbeitspflicht nach Stellung eines Auflösungsantrags

BAG, Urteil vom 27.07.2017 – 2 AZR 681/16
Überwachung mittels Keylogger – Verwertungsverbot

 

 

 

TEILNEHMERKREIS:
Sämtliche Veranstaltungen sind sowohl für Personalverantwortliche als auch für Betriebsräte und Personalräte konzipiert. Es handelt sich um Seminare gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG/§ 46 Abs. 6 BPersVG sowie um Pflichtfortbildungen nach §15 FAO. Die abschließende Entscheidung sowie Anerkennung bleibt jedoch der für den Teilnehmer zuständigen Anwaltskammer vorbehalten.

SEMINARABLAUF:
Die Seminare beginnen jeweils um 9.00 Uhr und enden gegen 17.00 Uhr. Die Veranstaltungen werden an allen Veranstaltungstagen von einem gemeinsamen Mittagessen sowie zwei Kaffeepausen unterbrochen. Die Referenten stehen den Teilnehmern selbstverständlich auch in den Pausen zum fachlichen Austausch zur Verfügung.

ANMELDEBEDINGUNGEN:
Die Teilnahmegebühr beträgt € 480,00 zzgl. 19 % MwSt. Hierin sind die Tagungsgetränke, ein Mittagessen und die Tagungsunterlagen enthalten. Nach Eingang Ihrer Anmeldung senden wir Ihnen unverzüglich die Anmeldebestätigung/Rechnung zu.

Bei Stornierung der Anmeldung bis zu 21 Tage vor dem Veranstaltungstermin wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 40,00 zzgl. 19 % MwSt. fällig. Bei späteren Abmeldungen bzw. bei Nichterscheinen des Teilnehmers ist die volle Seminargebühr zu zahlen. Eine Vertretung des angemeldeten Teilnehmers ist jederzeit möglich.
An-/Abmeldungen sollten schriftlich erfolgen.