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Auskunfts- und Informationsansprüche des Betriebsrats

 

  • Aktuelle BAG-Rechtsprechung
  • Erweiterte Informationsansprüche des Betriebsrats nach der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
  • Art und Umfang der jeweiligen Unterrichtungspflichten
  • Die allgemeine Unterrichtung nach § 80 BetrVG
  • Anspruch des Betriebsrats auf moderne Informationsmedien (Internet/Intranet)
  • Informationsrechte anlässlich Betriebsänderung und Umwandlung
  • Unterrichtung in Fragen der sozialen Mitbestimmung
  • Einbindung des Wirtschaftsausschusses
  • Durchsetzung der Informationsansprüche
Termine Referenten
14.11.2017 Steigenberger Hotel Hamburg
Heiligengeistbrücke 4
20459 Hamburg

Henning Meier
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln
28.11.2017 Novotel Frankfurt City
Lise-Meitner-Straße 2
60486 Frankfurt/Main
Jörg Weber
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frankfurt/Main
09.01.2018 Steigenberger Graf Zeppelin
Arnulf-Klett-Platz 7
70173 Stuttgart
Heinz Herberth
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart
16.01.2018 Steigenberger Hotel Köln
Habsburgerring 9 – 13
50674 Köln
Henning Meier
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln

Zum Thema:

Der Betriebsrat kann die im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Mitbestimmungsrechte nur dann wahrnehmen, wenn er rechtzeitig und umfassend über die Entscheidungsgrundlagen informiert wird. Die Informations- und Auskunftsansprüche des Betriebsrats besitzen in der betrieblichen Praxis eine erhebliche Bedeutung. Nicht wenige Arbeitgeber sehen die betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben als Hindernis unternehmerischer Tätigkeit. So wird nicht selten versucht, z.B. eine betriebliche Umstrukturierung „schleichend“ ohne Einschaltung des Betriebsrats durchzuführen.
Sind wirtschaftliche Angelegenheiten betroffen, sieht § 106 BetrVG eine umfangreiche Unterrichtungspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss vor. Die Zuständigkeit und das Verfahren hinsichtlich des Wirtschaftsausschusses sind abzugrenzen von der Kompetenz des Betriebsrats. Des Weiteren stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen bei einer unterbliebenen Unterrichtung eingreifen.
Auch im personellen Bereich bestehen umfangreiche Unterrichtungsansprüche des Betriebsrats, insbesondere im Bereich der Personalplanung (§ 92 BetrVG) sowie bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG). In der Praxis wird des Weiteren häufig die Regelung des § 105 BetrVG missachtet, nach der der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch bei leitenden Angestellten Einstellungen und personelle Veränderungen rechtzeitig mitzuteilen hat.
Neben den speziellen Informationsansprüchen hat der allgemeine Auskunftsanspruch des § 80 BetrVG eine wesentliche Bedeutung. Der Katalog der allgemeinen Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG ist lang. Spannend ist in der Praxis dazu die Frage, wo hier der Informationsanspruch des Betriebsrats beginnt, aber auch wo er von vornherein ausgeschlossen ist.
Mit dem 01.04.2017 ist die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Kraft getreten. Bestandteil der Gesetzesänderungen ist unter anderem die Erweiterung der Auskunfts- und Informationsansprüche des Betriebsrats bei einem Einsatz von Leiharbeitnehmern.
Die eintägige Seminarveranstaltung ist sowohl für Personalverantwortliche, als auch für Betriebsräte gleichermaßen konzipiert. Das Thema soll von „beiden Seiten“ her beleuchtet werden. Die Veranstaltung wird zudem genügend Raum zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch mit Kollegen aus anderen Unternehmen und zur Diskussion bieten.
Ihr Vorteil

Die Ulrich Weber & Partner mbB gehört zu den bundesweit bekannten und renommierten Adressen im Arbeitsrecht. Die Kanzlei bietet ausschließlich die Beratung und Vertretung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Betriebsräten auf allen Gebieten des Arbeitsrechts an. Bei den Referenten und Rechtsanwälten der Kanzlei handelt es sich ausschließlich um langjährig erfahrene Praktiker, die mit den arbeitsrechtlichen Problemen der Betriebe vor Ort vertraut sind.

TEILNEHMERKREIS:
Sämtliche Veranstaltungen sind sowohl für Personalverantwortliche als auch für Betriebsräte und Personalräte konzipiert. Es handelt sich um Seminare gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG/§ 46 Abs. 6 BPersVG sowie um Pflichtfortbildungen nach §15 FAO. Die abschließende Entscheidung sowie Anerkennung bleibt jedoch der für den Teilnehmer zuständigen Anwaltskammer vorbehalten.

SEMINARABLAUF:
Die Seminare beginnen jeweils um 9.00 Uhr und enden gegen 17.00 Uhr. Die Veranstaltungen werden an allen Veranstaltungstagen von einem gemeinsamen Mittagessen sowie zwei Kaffeepausen unterbrochen. Die Referenten stehen den Teilnehmern selbstverständlich auch in den Pausen zum fachlichen Austausch zur Verfügung.

ANMELDEBEDINGUNGEN:
Die Teilnahmegebühr beträgt € 480,00 zzgl. 19 % MwSt. Hierin sind die Tagungsgetränke, ein Mittagessen und die Tagungsunterlagen enthalten. Nach Eingang Ihrer Anmeldung senden wir Ihnen unverzüglich die Anmeldebestätigung/Rechnung zu.

Bei Stornierung der Anmeldung bis zu 21 Tage vor dem Veranstaltungstermin wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 40,00 zzgl. 19 % MwSt. fällig. Bei späteren Abmeldungen bzw. bei Nichterscheinen des Teilnehmers ist die volle Seminargebühr zu zahlen. Eine Vertretung des angemeldeten Teilnehmers ist jederzeit möglich.
Anmeldungen sollten schriftlich erfolgen.