Tel.: 02 21 - 94 36 87 90 info@aps-seminare.de

Update Arbeitsrecht 2019/2020

Neuester Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung

 

  • Reisezeit und Vergütung: Neu beleuchtet
  • Mehrarbeitszuschläge und Teilzeit: Kehrtwende in der Rechtsprechung
  • Ablösende Betriebsvereinbarung: Abkehr vom Günstigkeitsprinzip?
  • Neues vom Aufhebungsvertrag: Kommt der Widerruf doch?
  • Neues vom Urlaub: Schadensersatz bei Verfall?
  • Schwerbehinderung: Unternehmerische Organisationsfreiheit, contra-Beschäftigungsanspruch
  • Die Mysterien der Massenentlassungsanzeige
  • Ein leidiges Thema: Karenzentschädigung und Gewinn-(Anrechnung)
Termine Ort Referenten
14.01.2020 Steigenberger Hotel Hamburg
Heiligengeistbrücke 4
20459 Hamburg
Hans Reinholz
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frankfurt/Main
15.01.2020 Steigenberger Hotel Köln
Habsburgerring 9 – 13
50674 Köln
Daniel Hartmann
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln
22.01.2020 Steigenberger Airport Hotel
Unterschweinstiege 16
60549 Frankfurt/Main
Hans Reinholz
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frankfurt/Main
29.01.2020 Steigenberger Hotel Dortmund
Berswordtstraße 2
44139 Dortmund
Antje Burmester
Fachanwältin für Arbeitsrecht,
Mediatorin, Köln
06.02.2020 Steigenberger Graf Zeppelin
Arnulf-Klett-Platz 7
70173 Stuttgart
Heinz Herberth
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart

Zum Thema:

„Arbeitsrecht ist Richterrecht“: Das deutsche Arbeitsrecht ist geprägt durch eine Vielzahl von Einzelgesetzen mit vielen unbestimmten Rechtsbegriffen.
Ständig neue Gesetzgebungsreformen, die oftmals auf den Einzelfall zugeschnitten sind und ein klares Konzept vermissen lassen, machen es noch schwerer, einen arbeitsrechtlichen Fall nur anhand des Gesetzes zu lösen.

In weiten Teilen des Arbeitsrechts bleibt es also der Arbeitsgerichtsbarkeit überlassen, Lösungen zu finden und im Fall gänzlich fehlender Regelungen, eigene Grundsätze aufzustellen und damit Recht zu schaffen. Damit spielt das Richterrecht bei der Fortentwicklung des Arbeitsrechts eine große praktische Rolle. Für die Rechtsprechung der unteren Instanzgerichte und damit für jeden, der in der betrieblichen Praxis Arbeitsrecht anzuwenden hat, gibt das Bundesarbeitsgericht die Richtung vor. Nur in Kenntnis dieser Rechtsprechung können Personalverantwortliche, aber auch Betriebsräte in ihrer täglichen Arbeit folgenschwere Fehler vermeiden.

Zusätzlich werfen wir im Rahmen unserer eintägigen Seminarveranstaltung einen Blick auf zurückliegende Gesetzesänderungen und berichten über erste praktische Erfahrungen. Was ist aus der „Brückenteilzeit“ geworden und den sonstigen Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz? Was gibt es über das Entgelttransparenzgesetz  zu berichten?

Selbstverständlich erhalten Sie umfassende Seminarunterlagen, die Ihnen die (Nach-)Arbeit als Personalverantwortlicher oder Betriebsrat vereinfachen und Sie up-to-date halten!

 

Folgende aktuelle Rechtsprechung wird u.a. Gegenstand des Seminars sein:
BAG, Urteil vom 13.06.2019 – 6 AZR 459/18
Massenentlassung – Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige zulässig

BAG, Urteil vom 16.05.2019 – 6 AZR 329/18
Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur unternehmerischen Organisationsfreiheit

BAG, Urteil vom 16.05.2019 – 8 AZR 530/17
Schadensersatz eines/einer schwerbehinderten Beschäftigten wegen Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung

BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17
Gesetzlicher Urlaubsanspruch – unbezahlter Sonderurlaub

BAG, Urteil vom 27.02.2019 – 10 AZR 340/18
Karenzentschädigung – Auskunft – Gewinnanrechnung

BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15
Verfall von Urlaubsansprüchen – Obliegenheiten des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18
Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen/Gebot fairen Verhandelns

BAG, Urteil vom 31.01.2019 – 2 AZR 426/18
Ordentliche Verdachtskündigung – Sachvortragsverwertungsverbot – mangelnde persönliche Eignung – Tankkartenmissbrauch

BAG, Urteil vom 30.01.2019 – 5 AZR 450/17
Gesamtzusage – ablösende Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18
Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

BAG, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 378/18
Kündigung – Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

BAG, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17
Vergütung von Reisezeiten – Auslandsentsendung

TEILNEHMERKREIS:
Sämtliche Veranstaltungen sind sowohl für Personalverantwortliche als auch für Betriebsräte und Personalräte konzipiert. Es handelt sich um Seminare gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG/§ 46 Abs. 6 BPersVG sowie um Pflichtfortbildungen nach § 15 FAO. Die abschließende Entscheidung sowie Anerkennung bleibt jedoch der für den Teilnehmer zuständigen Anwaltskammer vorbehalten.

SEMINARABLAUF:
Die Seminare beginnen jeweils um 9.00 Uhr und enden gegen 17.00 Uhr. Die Veranstaltungen werden an allen Veranstaltungstagen von einem gemeinsamen Mittagessen sowie zwei Kaffeepausen unterbrochen. Die Referenten stehen den Teilnehmern selbstverständlich auch in den Pausen zum fachlichen Austausch zur Verfügung.

ANMELDEBEDINGUNGEN:
Die Teilnahmegebühr beträgt  € 480,00 zzgl. 19 % MwSt. Hierin sind die Tagungsgetränke, ein Mittagessen und die Tagungsunterlagen enthalten. Nach Eingang Ihrer Anmeldung senden wir Ihnen unverzüglich die Anmeldebestätigung/Rechnung zu. 

Bei Stornierung der Anmeldung bis zu 21 Tage vor dem Veranstaltungstermin wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 40,00 zzgl. 19 % MwSt. fällig. Bei späteren Abmeldungen bzw. bei Nichterscheinen des Teilnehmers ist die volle Seminargebühr zu zahlen. Eine Vertretung des angemeldeten Teilnehmers ist jederzeit möglich. An-/Abmeldungen sollten schriftlich erfolgen.