Update Arbeitsrecht 2019/2020
Neuester Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung
- Reisezeit und Vergütung: Neu beleuchtet
- Mehrarbeitszuschläge und Teilzeit: Kehrtwende in der Rechtsprechung
- Ablösende Betriebsvereinbarung: Abkehr vom Günstigkeitsprinzip?
- Neues vom Aufhebungsvertrag: Kommt der Widerruf doch?
- Neues vom Urlaub: Schadensersatz bei Verfall?
- Schwerbehinderung: Unternehmerische Organisationsfreiheit, contra-Beschäftigungsanspruch
- Die Mysterien der Massenentlassungsanzeige
- Ein leidiges Thema: Karenzentschädigung und Gewinn-(Anrechnung)
Termine | Ort | Referenten |
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14.01.2020 | Steigenberger Hotel Hamburg Heiligengeistbrücke 4 20459 Hamburg |
Hans Reinholz Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frankfurt/Main |
15.01.2020 | Steigenberger Hotel Köln Habsburgerring 9 – 13 50674 Köln |
Daniel Hartmann Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln |
22.01.2020 | Steigenberger Airport Hotel Unterschweinstiege 16 60549 Frankfurt/Main |
Hans Reinholz Fachanwalt für Arbeitsrecht, Frankfurt/Main |
29.01.2020 | Steigenberger Hotel Dortmund Berswordtstraße 2 44139 Dortmund |
Antje Burmester Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Köln |
06.02.2020 | Steigenberger Graf Zeppelin Arnulf-Klett-Platz 7 70173 Stuttgart |
Heinz Herberth Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart |
Zum Thema:
„Arbeitsrecht ist Richterrecht“: Das deutsche Arbeitsrecht ist geprägt durch eine Vielzahl von Einzelgesetzen mit vielen unbestimmten Rechtsbegriffen.
Ständig neue Gesetzgebungsreformen, die oftmals auf den Einzelfall zugeschnitten sind und ein klares Konzept vermissen lassen, machen es noch schwerer, einen arbeitsrechtlichen Fall nur anhand des Gesetzes zu lösen.
In weiten Teilen des Arbeitsrechts bleibt es also der Arbeitsgerichtsbarkeit überlassen, Lösungen zu finden und im Fall gänzlich fehlender Regelungen, eigene Grundsätze aufzustellen und damit Recht zu schaffen. Damit spielt das Richterrecht bei der Fortentwicklung des Arbeitsrechts eine große praktische Rolle. Für die Rechtsprechung der unteren Instanzgerichte und damit für jeden, der in der betrieblichen Praxis Arbeitsrecht anzuwenden hat, gibt das Bundesarbeitsgericht die Richtung vor. Nur in Kenntnis dieser Rechtsprechung können Personalverantwortliche, aber auch Betriebsräte in ihrer täglichen Arbeit folgenschwere Fehler vermeiden.
Zusätzlich werfen wir im Rahmen unserer eintägigen Seminarveranstaltung einen Blick auf zurückliegende Gesetzesänderungen und berichten über erste praktische Erfahrungen. Was ist aus der „Brückenteilzeit“ geworden und den sonstigen Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz? Was gibt es über das Entgelttransparenzgesetz zu berichten?
Selbstverständlich erhalten Sie umfassende Seminarunterlagen, die Ihnen die (Nach-)Arbeit als Personalverantwortlicher oder Betriebsrat vereinfachen und Sie up-to-date halten!
Folgende aktuelle Rechtsprechung wird u.a. Gegenstand des Seminars sein:
Massenentlassung – Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige zulässig
BAG, Urteil vom 16.05.2019 – 6 AZR 329/18
Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur unternehmerischen Organisationsfreiheit
BAG, Urteil vom 16.05.2019 – 8 AZR 530/17
Schadensersatz eines/einer schwerbehinderten Beschäftigten wegen Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung
BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17
Gesetzlicher Urlaubsanspruch – unbezahlter Sonderurlaub
BAG, Urteil vom 27.02.2019 – 10 AZR 340/18
Karenzentschädigung – Auskunft – Gewinnanrechnung
BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15
Verfall von Urlaubsansprüchen – Obliegenheiten des Arbeitgebers
BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18
Kein Widerruf von Aufhebungsverträgen/Gebot fairen Verhandelns
BAG, Urteil vom 31.01.2019 – 2 AZR 426/18
Ordentliche Verdachtskündigung – Sachvortragsverwertungsverbot – mangelnde persönliche Eignung – Tankkartenmissbrauch
BAG, Urteil vom 30.01.2019 – 5 AZR 450/17
Gesamtzusage – ablösende Betriebsvereinbarung
BAG, Urteil vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18
Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit
BAG, Urteil vom 13.12.2018 – 2 AZR 378/18
Kündigung – Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
BAG, Urteil vom 17.10.2018 – 5 AZR 553/17
Vergütung von Reisezeiten – Auslandsentsendung
Sämtliche Veranstaltungen sind sowohl für Personalverantwortliche als auch für Betriebsräte und Personalräte konzipiert. Es handelt sich um Seminare gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG/§ 46 Abs. 6 BPersVG sowie um Pflichtfortbildungen nach § 15 FAO. Die abschließende Entscheidung sowie Anerkennung bleibt jedoch der für den Teilnehmer zuständigen Anwaltskammer vorbehalten.
SEMINARABLAUF:
Die Seminare beginnen jeweils um 9.00 Uhr und enden gegen 17.00 Uhr. Die Veranstaltungen werden an allen Veranstaltungstagen von einem gemeinsamen Mittagessen sowie zwei Kaffeepausen unterbrochen. Die Referenten stehen den Teilnehmern selbstverständlich auch in den Pausen zum fachlichen Austausch zur Verfügung.
ANMELDEBEDINGUNGEN:
Die Teilnahmegebühr beträgt € 480,00 zzgl. 19 % MwSt. Hierin sind die Tagungsgetränke, ein Mittagessen und die Tagungsunterlagen enthalten. Nach Eingang Ihrer Anmeldung senden wir Ihnen unverzüglich die Anmeldebestätigung/Rechnung zu.
Bei Stornierung der Anmeldung bis zu 21 Tage vor dem Veranstaltungstermin wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 40,00 zzgl. 19 % MwSt. fällig. Bei späteren Abmeldungen bzw. bei Nichterscheinen des Teilnehmers ist die volle Seminargebühr zu zahlen. Eine Vertretung des angemeldeten Teilnehmers ist jederzeit möglich. An-/Abmeldungen sollten schriftlich erfolgen.