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Einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen

Personalkosten senken ohne Kündigung

 

  • BAG „weicht“ das Günstigkeitsprinzip auf: Ablösung von Kollektivzusagen durch Betriebsvereinbarung
  • Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht nach § 106 Gewerbeordnung
  • Möglichkeit des Widerrufs einzelner Vertragsbedingungen/Vereinbarkeit mit AGB-Recht
  • Weitere Formularklauseln: Freiwilligkeitsvorbehalt, Abgeltung von Überstunden, Anrechnung übertariflicher Leistungen, Freistellungsvorbehalte, Dienstwagenklauseln
  • Verbandsaustritt und Betriebsübergang: richtige Formulierung von Bezugnahmeklauseln
  • Die Vereinbarung von Arbeit auf Abruf
  • Ausweg Arbeitnehmerüberlassung?
  • Mitbestimmung des Betriebsrats
  • Aktuelle Rechtsprechung des BAG
Termine Referenten
22.11.2018 Steigenberger Graf Zeppelin
Arnulf-Klett-Platz 7
70173 Stuttgart
Heinz Herberth
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart
28.11.2018 Steigenberger Hotel Hamburg
Heiligengeistbrücke 4
20459 Hamburg
Henning Meier
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln
11.12.2018 Steigenberger Hotel Köln
Habsburgerring 9 – 13
50674 Köln
Henning Meier
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln
08.01.2019 Steigenberger Airport Hotel
Unterschweinstiege 16
60549 Frankfurt/Main
Tania Ihle
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Frankfurt/Main

Zum Thema:

Flexibilisierung von Arbeitsbedingungen – wie weit kann das gehen? Arbeitgeber „träumen“ unter Umständen davon, praktisch unbeschränkt die Bedingungen im Arbeitsverhältnis vorgeben zu können. Arbeitgeber könnten dann schnell und effektiv auf wirtschaftliche Veränderungen reagieren und damit letztlich die Fesseln des Kündigungsschutzgesetzes fast vergessen machen.

Dagegen steht das Interesse des Arbeitnehmers an der Kontinuität seiner Arbeitsbedingungen. Wer heute einen Arbeitsvertrag schließt, will auch morgen nahezu gleiche Arbeitsbedingungen vorfinden und sich dementsprechend hierauf einstellen können. Andererseits gibt es auch ein arbeitnehmerseitiges Interesse an der Flexibilisierung von Arbeitsbedingungen, nämlich in der Frage der eigenen Arbeitszeit, die womöglich im Nachhinein reduziert werden soll.

Die Veranstaltung soll dazu dienen, teilnehmende Personalverantwortliche, aber auch Betriebsräte über die zur Zeit bestehenden Möglichkeiten zur einseitigen Änderung von Arbeitsbedingungen umfassend zu informieren. Arbeitgeber vergeben danach keine Chancen, die sie bisher übersehen haben oder sich nicht trauten,in der Praxis umzusetzen. Auf der anderen Seite erkennen Betriebsräte die Grenzen arbeitgeberseitigen Handelns und insbesondere auch die eigenen Möglichkeiten, im Sinne der Beschäftigten Grenzen zu setzen. Nur wer die eigenen Möglichkeiten nach Maßgabe von Recht und Rechtsprechung kennt, kann effektive Personalarbeit leisten.

Selbstverständlich erhalten Sie umfassende Seminarunterlagen, die Ihnen die (Nach-) Arbeit vereinfachen

Die Inhalte im Überblick:

 

  • Ablösung von Kollektivzusagen durch Betriebsvereinbarung
    BAG greift „Günstigkeitsprinzip“ an

  • Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht
    Vorgaben des § 106 GewO
    Versetzungsklausel in (Formular-) Arbeitsverträgen
    „Billiges Ermessen“
    Konkretisierung von Arbeitsbedingungen

  • Verbandsaustritt und Betriebsübergang
    Ablösung bisheriger Kollektivzusagen
    Rechtssichere Formulierung von Bezugnahmeklauseln

  • Flexibilität durch Vertragsgestaltung
    Bonus- und Zielvereinbarung
    Freiwilligkeitsvorbehalte
    Widerrufsvorbehalte
    Dienstwagenklauseln
    Befristung von Arbeitsbedingungen
    Entgeltkürzung bei Fehlzeiten
    Rückzahlungsklauseln
    Anrechnungsklauseln nach Tariferhöhung
    Änderungskündigung zur Absenkung der Vergütung

  • Arbeitnehmerüberlassung
    Das AÜG nach seinen Reformen
    Aktuelle Rechtsprechung
    Vermeidungsstrategien

  • Arbeit auf Abruf
    AGB-Kontrolle

  • Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

TEILNEHMERKREIS:
Sämtliche Veranstaltungen sind sowohl für Personalverantwortliche als auch für Betriebsräte und Personalräte konzipiert. Es handelt sich um Seminare gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG/§ 46 Abs. 6 BPersVG sowie um Pflichtfortbildungen nach §15 FAO. Die abschließende Entscheidung sowie Anerkennung bleibt jedoch der für den Teilnehmer zuständigen Anwaltskammer vorbehalten.

SEMINARABLAUF:
Die Seminare beginnen jeweils um 9.00 Uhr und enden gegen 17.00 Uhr. Die Veranstaltungen werden an allen Veranstaltungstagen von einem gemeinsamen Mittagessen sowie zwei Kaffeepausen unterbrochen. Die Referentenstehenden Teilnehmern selbstverständlich auch in den Pausen zum fachlichen Austausch zur Verfügung.

ANMELDEBEDINGUNGEN:
Die Teilnahmegebühr beträgt € 480,00 zzgl. 19 % MwSt. Hierin sind die Tagungsgetränke, ein Mittagessen und die Tagungsunterlagen enthalten. Nach Eingang Ihrer Anmeldung senden wir Ihnen unverzüglich die Anmeldebestätigung/Rechnung zu.

Bei Stornierung der Anmeldung bis zu 21 Tage vor dem Veranstaltungstermin wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 40,00 zzgl. 19 % MwSt. fällig. Bei späteren Abmeldungen bzw. bei Nichterscheinen des Teilnehmers ist die volle Seminargebühr zu zahlen. Eine Vertretung des angemeldeten Teilnehmers ist jederzeit möglich.
Anmeldungen sollten schriftlich erfolgen.